Die kurze Antwort: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen

Die Übernahme von Punkten durch eine dritte Person ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legal. Das Prinzip basiert auf der sogenannten straflosen Selbstbezichtigung bei Ordnungswidrigkeiten. Um zu verstehen, warum das so ist, muss man die rechtlichen Grundlagen genauer betrachten.

Wichtig vorab: Die Punkteübernahme ist ausschließlich bei Ordnungswidrigkeiten legal (z.B. Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Handyverstöße). Bei Straftaten (z.B. Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht) ist sie nicht möglich und strafbar.

Das Prinzip der straflosen Selbstbezichtigung

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Dieses Prinzip gilt im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gleichermaßen.

Daraus folgt: Wenn eine dritte Person – der sogenannte "Punkteübernehmer" – auf dem Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde freiwillig angibt, dass sie der Fahrer zum Tatzeitpunkt war, macht sie sich damit nicht strafbar. Sie bezichtigt sich selbst einer Ordnungswidrigkeit, was nach deutschem Recht nicht unter Strafe steht.

Entscheidend ist dabei, dass der Übernehmer die Angaben aus eigenem Antrieb und freiwillig macht – und nicht, weil er von jemand anderem dazu gezwungen wurde.

Die entscheidende Abgrenzung: Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

Es gibt eine wichtige Grenze, die nicht überschritten werden darf: die falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB.

Wenn der tatsächliche Fahrer eine andere Person wider besseres Wissen als Fahrer benennt – also lügt und eine unschuldige Person beschuldigt – macht er sich der falschen Verdächtigung strafbar. Das ist ausdrücklich nicht das, was bei der Punkteübernahme passiert.

Bei der legalen Punkteübernahme läuft der Prozess anders ab: Der tatsächliche Fahrer macht auf dem Anhörungsbogen keine Angaben zum Fahrer (er schweigt, was sein gutes Recht ist). Stattdessen meldet sich der Übernehmer von sich aus bei der Behörde und gibt an, gefahren zu sein. Da er sich selbst bezichtigt und niemanden anderen falsch beschuldigt, greift § 164 StGB nicht.

Achtung: Der tatsächliche Fahrer darf den Übernehmer niemals aktiv als Fahrer benennen. Das wäre eine falsche Verdächtigung und strafbar. Der Übernehmer muss sich stets von sich aus und freiwillig melden.

Kein Tatbestand der Strafvereitelung

Ein weiterer möglicher Einwand ist der Tatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB). Dieser greift jedoch nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten. Da es sich bei den von Bußgeldretter bearbeiteten Fällen ausschließlich um Ordnungswidrigkeiten handelt, ist dieser Tatbestand nicht einschlägig.

Zusammenfassung: Wann ist die Punkteübernahme legal?

VoraussetzungStatus
Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit (kein Straftatbestand)Erforderlich
Der Übernehmer meldet sich freiwillig und aus eigenem AntriebErforderlich
Der tatsächliche Fahrer benennt den Übernehmer nicht aktiv als FahrerErforderlich
Es liegt keine Straftat vor (z.B. Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt)Erforderlich
Kein Zwang oder Nötigung des ÜbernehmersErforderlich

Bußgeldretter stellt sicher, dass alle diese Voraussetzungen bei jedem Fall erfüllt sind. Wir nehmen ausschließlich Fälle an, bei denen die Punkteübernahme nach den oben genannten Kriterien legal ist.

Noch Fragen? Wir beraten Sie kostenlos.

Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail – wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich.

Jetzt kostenlos anfragen →

Punkte in Flensburg? 100% Erfolgsgarantie!

Punkte jetzt abgeben →