Die rechtliche Grundlage der Punkteübernahme – klar und verständlich erklärt
Die Übernahme von Punkten durch eine dritte Person ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legal. Das Prinzip basiert auf der sogenannten straflosen Selbstbezichtigung bei Ordnungswidrigkeiten. Um zu verstehen, warum das so ist, muss man die rechtlichen Grundlagen genauer betrachten.
Wichtig vorab: Die Punkteübernahme ist ausschließlich bei Ordnungswidrigkeiten legal (z.B. Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Handyverstöße). Bei Straftaten (z.B. Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht) ist sie nicht möglich und strafbar.
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Dieses Prinzip gilt im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gleichermaßen.
Daraus folgt: Wenn eine dritte Person – der sogenannte "Punkteübernehmer" – auf dem Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde freiwillig angibt, dass sie der Fahrer zum Tatzeitpunkt war, macht sie sich damit nicht strafbar. Sie bezichtigt sich selbst einer Ordnungswidrigkeit, was nach deutschem Recht nicht unter Strafe steht.
Entscheidend ist dabei, dass der Übernehmer die Angaben aus eigenem Antrieb und freiwillig macht – und nicht, weil er von jemand anderem dazu gezwungen wurde.
Es gibt eine wichtige Grenze, die nicht überschritten werden darf: die falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB.
Wenn der tatsächliche Fahrer eine andere Person wider besseres Wissen als Fahrer benennt – also lügt und eine unschuldige Person beschuldigt – macht er sich der falschen Verdächtigung strafbar. Das ist ausdrücklich nicht das, was bei der Punkteübernahme passiert.
Bei der legalen Punkteübernahme läuft der Prozess anders ab: Der tatsächliche Fahrer macht auf dem Anhörungsbogen keine Angaben zum Fahrer (er schweigt, was sein gutes Recht ist). Stattdessen meldet sich der Übernehmer von sich aus bei der Behörde und gibt an, gefahren zu sein. Da er sich selbst bezichtigt und niemanden anderen falsch beschuldigt, greift § 164 StGB nicht.
Achtung: Der tatsächliche Fahrer darf den Übernehmer niemals aktiv als Fahrer benennen. Das wäre eine falsche Verdächtigung und strafbar. Der Übernehmer muss sich stets von sich aus und freiwillig melden.
Ein weiterer möglicher Einwand ist der Tatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB). Dieser greift jedoch nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten. Da es sich bei den von Bußgeldretter bearbeiteten Fällen ausschließlich um Ordnungswidrigkeiten handelt, ist dieser Tatbestand nicht einschlägig.
| Voraussetzung | Status |
|---|---|
| Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit (kein Straftatbestand) | Erforderlich |
| Der Übernehmer meldet sich freiwillig und aus eigenem Antrieb | Erforderlich |
| Der tatsächliche Fahrer benennt den Übernehmer nicht aktiv als Fahrer | Erforderlich |
| Es liegt keine Straftat vor (z.B. Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt) | Erforderlich |
| Kein Zwang oder Nötigung des Übernehmers | Erforderlich |
Bußgeldretter stellt sicher, dass alle diese Voraussetzungen bei jedem Fall erfüllt sind. Wir nehmen ausschließlich Fälle an, bei denen die Punkteübernahme nach den oben genannten Kriterien legal ist.
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