§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Bußgeldretter (nachfolgend "Kanzlei") und ihren Mandanten (nachfolgend "Mandant") über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich Verkehrsrecht, insbesondere die Einlegung von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide und die Vermittlung von Punkteübernahmen.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsvorbehalt

Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragserteilung des Mandanten per E-Mail und die schriftliche Annahme durch die Kanzlei zustande. Die Kanzlei behält sich ausdrücklich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die Bearbeitung zu verschieben, insbesondere bei Kapazitätsengpässen, fehlenden Erfolgsaussichten oder wenn der Fall rechtliche Grenzen überschreitet.

Ein Anspruch auf sofortige Bearbeitung oder Einleitung von Maßnahmen besteht nicht. Die Kanzlei bestimmt den Zeitpunkt und die Art der Leistungserbringung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3 Leistungsumfang

Dienstleistung A – Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Die Kanzlei prüft den Bußgeldbescheid, legt Einspruch ein und vertritt den Mandanten gegenüber der Bußgeldbehörde und ggf. vor dem Amtsgericht. Die Kanzlei schuldet ein Tätigwerden, jedoch keinen bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Erfolg, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Dienstleistung B – Vermittlung Punkteübernahme: Die Kanzlei vermittelt den Kontakt zu einer dritten Person zur Übernahme von Punkten aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Kanzlei schuldet lediglich die Vermittlungsbemühung, nicht jedoch den zwingenden Erfolg der Punkteübertragung durch die Behörde.

§ 4 Honorar und Zahlungsbedingungen

Das Honorar für Dienstleistung A beträgt 60% des im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Bußgeldwertes. Das Honorar für Dienstleistung B beträgt 200,00 € pro Punkt. Die Zahlung erfolgt per Vorkasse nach Auftragsbestätigung durch die Kanzlei. Zahlungsmöglichkeiten: Überweisung, PayPal, Kreditkarte.

§ 5 Gutscheine und Rabattcodes

Für Gutscheine und Rabattcodes (insbesondere von Partnerunternehmen wie [Platzhalter]) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen:

  • Gutscheine haben keinen Verfallszeitpunkt und behalten ihre Gültigkeit zeitlich unbegrenzt.
  • Es besteht kein Recht auf sofortige Einlösung. Die Kanzlei behält sich vor, die Einlösung von Gutscheinen bei Kapazitätsengpässen oder aus anderen betrieblichen Gründen zeitlich zu verschieben.
  • Eine Auszahlung von Gutscheinen in Bargeld ist vollständig ausgeschlossen. Gutscheine können ausschließlich gegen Dienstleistungen der Kanzlei eingelöst werden.
  • Sollte die vom Mandanten gewünschte Leistung (z.B. Punkteübernahme) aus rechtlichen, tatsächlichen oder kapazitären Gründen nicht erbracht werden können, behält der Gutschein seine Gültigkeit und kann für eine zukünftige Leistung (z.B. einen späteren Bußgeldfall) eingelöst werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Gutscheinwertes in Geld besteht in keinem Fall.
  • Die Kanzlei übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, die durch die verschobene Einlösung eines Gutscheins entstehen (z.B. Fristversäumnisse bei Behörden).

§ 6 Erfolgsgarantie und Rückerstattung

Die Kanzlei gewährt eine Erfolgsgarantie unter folgenden strengen Voraussetzungen: Sollte die beauftragte Dienstleistung nach Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, wird das gezahlte Honorar zurückerstattet. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mittels Gutschein getätigt wurden (siehe § 5).

Die Garantie erlischt vollständig, wenn der Mandant falsche, unvollständige oder verspätete Informationen übermittelt hat, Fristen durch eigenes Verschulden versäumt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

§ 7 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss

Die Haftung der Kanzlei wird im gesetzlich zulässigen Rahmen maximal beschränkt:

  • Nichterbrachte oder verspätete Leistung: Die Kanzlei haftet nicht für Schäden, Nachteile oder Rechtsverluste (z.B. Rechtskraft eines Bescheids, Fahrverbot, Führerscheinentzug), die durch eine verspätete Bearbeitung, Kapazitätsengpässe oder die Ablehnung eines Mandats entstehen.
  • Schlechte Leistung: Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der rechtlichen Beurteilung oder Sachbearbeitung wird ausgeschlossen. Die Kanzlei haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Fristversäumnisse: Der Mandant trägt die alleinige Verantwortung für die rechtzeitige Übermittlung von Dokumenten. Die Kanzlei haftet nicht für Fristversäumnisse, die durch verspätete E-Mails, technische Störungen oder verzögerte Bearbeitung seitens der Kanzlei entstehen, sofern kein Vorsatz vorliegt.
  • Behördliche Entscheidungen: Die Kanzlei haftet in keinem Fall für das Verhalten, die Entscheidungen oder die Bearbeitungsdauer von Behörden oder Gerichten.

Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des vom Mandanten für den jeweiligen Fall gezahlten Honorars (ohne Gutscheinwerte) begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, alle für die Bearbeitung des Falls erforderlichen Unterlagen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Der Mandant stellt die Kanzlei von jeglicher Haftung frei, die aus der Verletzung dieser Mitwirkungspflichten resultiert.

§ 9 Schweigepflicht und Datenschutz

Die Kanzlei unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht. Alle übermittelten Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Bearbeitung des Auftrags verwendet. Es gilt die separate Datenschutzerklärung der Kanzlei.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Kanzlei, soweit gesetzlich zulässig.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.